Themenserie eichrechtskonformes Laden: Wie Hotelbetreiber und Anbieter von Ferienunterkünften Ladestrom abrechnen können

Die grundlegenden Anforderungen an Hard- und Software für das Thema Eichrecht wurden bereits ausführlich in der Einleitung zu dieser Themenserie dargelegt. Bei Bestandssäulen, sofern sie noch nicht über die erforderlichen Messsysteme verfügen, muss der Betreiber einen konkreten, individuellen Nachrüstplan bei der zuständigen Landes-Eichbehörde vorlegen.

Es gibt allerdings auch Ladesäulen, die von der Eichpflicht ausgenommen sind, zum Beispiel wenn der Strom an der Ladesäule verschenkt oder per Flatrate abgerechnet wird. Weitere Ausnahmen und Fallstricke ergeben sich in der Vielzahl der verschiedenen Ladeszenarien, auf die wir in dieser mehrteiligen Themenserie im Detail eingehen werden. Im dritten Teil unserer Serie erklären wir Hotelbetreibern und Anbietern von Ferienwohnungen und -häusern, wie sie das Laden der Elektroautos ihrer Gäste eichrechtskonform abrechnen können.

 

Laden von Gästen im Hotel

Ist an einem Hotel öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur aufgebaut, gelten die vollen Anforderungen der Ladesäulenverordnung und des Eichrechts, wenn das Laden dort kostenpflichtig ist. Auch auf einem abgeschlossenen Exklusiv-Parkplatz für Hotelgäste sind eichrechtskonforme Ladesäulen Pflicht, wenn der Ladestrom abgerechnet werden soll. Eine vermeintlich einfache Lösung wie etwa eine Tagespauschale für die Nutzung eines Ladepunktes ist nicht zulässig, da sie nicht mit der Preisangabenverordnung vereinbar ist. Diese erlaubt nur Flatrates auf Monats- oder Jahresbasis.

Erlaubt wäre es hingegen, eine Gebühr für den Parkplatz zu verlangen und den Strom für Elektroautos kostenlos abzugeben. Die Gebühren für die Nutzung der Parkplätze für Elektroautos dürfen allerdings nicht teurer sein als jene für herkömmlich angetriebene Fahrzeuge.

Ist ein Hotelgast allerdings geschäftlich unterwegs, handelt es sich um ein B2B-Verhältnis. In diesem Bereich wäre alternativ auch eine Session Fee (eine fixe Gebühr pro Ladevorgang) zulässig, erklärt Rechtsanwältin Dr. Katharina Vera Boesche, Leiterin der Fachgruppe Recht in dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderten Forschungs- und Technologieprogramm „IKT für Elektromobilität“.

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Ferienhäuser und -wohnungen

Selbst an exklusiven Parkplätzen von Ferienhäusern oder -wohnungen müsste ein eichrechtskonformes Ladesystem installiert sein, wenn der Strom abgerechnet werden soll. „Es könnten aber die Voraussetzungen des Direktverkaufs vorliegen, wenn der Betreiber des Ladepunktes und der Verbraucher, in dem Fall der Mieter des Ferienhauses, das Messergebnis eines MID-zertifizierten Stromzählers am Ende des Aufenthalts vor Ort anerkennen. Dann würde diese Lösung ausreichen“, so Boesche. Bezahlt würde dann eine angemessene Gebühr je verbrauchter Kilowattstunde Strom.

Am einfachsten wäre es für Hotels und Anbieter von Ferienunterkünften womöglich, den Strom, wie auch jenen für Fön, Wasserkocher oder Licht, kostenlos im Rahmen der Miete zur Verfügung zu stellen. Dann erübrigen sich der Aufwand und die Mehrkosten, die der Aufbau und der Betrieb einer eichrechtskonformen Lademöglichkeit mit sich bringt. Zudem wird der Betrieb dadurch interessanter für die stetig steigende Zahl an Elektroauto-Fahrern. Am Ende dürfte diese Lösung, gerade bei kleineren Betrieben, in der Regel sogar günstiger sein. Schließlich kostet der Strom für 100 Kilometer mit einem Elektroauto im Schnitt nur etwa fünf bis sechs Euro.

In Teil eins unserer Serie behandeln wir das Thema Laden von Firmenwagen beim Arbeitgeber und zu Hause sowie Ladesäulen an Unternehmensstandorten. In Teil zwei unserer Serie erfahren Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften (WEG) und Immobilienunternehmen, wann sie an einem Ladepunkt eichrechtskonform abrechnen müssen.

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