The Mobility House informiert zum Thema eichrechtskonformes Laden bei Unternehmen The Mobility House informiert zum Thema eichrechtskonformes Laden bei Unternehmen

Jede Ladesäule in Deutschland, an welcher der Ladevorgang vergütet wird, muss eichrechtskonform abrechnen können. Welche Anforderungen an Hard- und Software zu erfüllen sind und welches Nachrüstverfahren für nicht eichrechtskonforme Ladeeinrichtungen gilt, haben wir in der Einleitung zu dieser Themenserie bereits ausführlich dargelegt. Bei Bestandssäulen, sofern sie noch nicht über die erforderlichen Messsysteme verfügen, muss der Betreiber einen konkreten, individuellen Nachrüstplan bei der zuständigen Landes-Eichbehörde einreichen.

Es gibt allerdings auch Ladesäulen, die von der Eichpflicht ausgenommen sind. Zum Beispiel wenn der Strom an der Ladesäule verschenkt oder per Flatrate abgerechnet wird. Weitere Ausnahmen und Fallstricke ergeben sich in der Vielzahl von verschiedenen Ladeszenarien im privaten oder halböffentlichen Umfeld, auf die wir in dieser Themenserie im Detail eingehen werden. In Teil eins unserer Serie behandeln wir das Thema Laden von Firmenwägen beim Arbeitgeber und zu Hause sowie Ladesäulen an Unternehmensstandorten.

Mitarbeiter lädt am Arbeitsplatz

Lädt ein Mitarbeiter seinen Firmenwagen kostenlos am Arbeitsplatz, so muss diese Säule nicht eichrechtskonform aufgebaut sein. Greift die Versteuerung des geldwerten Vorteils wieder (die Steuerbefreiung gilt bis zum Jahr 2030), wäre es ebenfalls nicht notwendig, dass die Ladestation eichrechtskonform abrechnen kann; ein MID-zertifiziertes Messsystem (MID = Measurements Instruments Directive) wäre ausreichend. Anders gestaltet sich dieser Fall, wenn der Mitarbeiter das Laden beim Arbeitgeber seines privaten Elektrofahrzeugs bezahlen muss. Dann muss diese Ladesäule den Anforderungen des Eichrechts genügen. 

Besucher lädt am Unternehmensstandort

Lädt ein externer Kunde oder Besucher am Standort eines Unternehmens kostenpflichtig, so muss diese Ladesäule dem Eichrecht entsprechend aufgebaut sein. „Außerdem sind die Vorgaben der Ladesäulenverordnung zu beachten, wenn es sich um Parkflächen handelt, die öffentlich zugänglich und für jedermann nutzbar sind. Zudem sind die Vorgaben der Preisangabenverordnung zu beachten, wenn es sich bei den Kunden oder Besuchern um Verbraucher handelt“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Katharina Vera Boesche, Leiterin der Fachgruppe Recht in dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderten Forschungs- und Technologieprogramm „IKT für Elektromobilität“.

Mitarbeiter lädt zu Hause

Wird ein Firmenwagen vom Mitarbeiter bei sich zu Hause geladen und ist der gesamte Ladestrom dem Firmenfahrzeug zurechenbar, so reicht für die Abrechnung mit dem Arbeitgeber ein MID-zertifizierter Zähler zwischen Ladepunkt und dem Anschluss ans Hausnetz bzw. direkt am Ladepunkt selbst. Sollten jedoch mehrere Elektroautos, beispielsweise von Verwandten oder Bekannten, ebenfalls an diesem Ladepunkt laden, kommt es darauf an, welche Nachweise der Arbeitgeber verlangt, erklärt Rechtsanwältin Boesche. Er kann auf einen konformitätsbewerteten Ladepunkt bestehen, sofern die Ladevorgänge eindeutig den einzelnen Fahrzeugen zugeordnet werden sollen. 

Eine Möglichkeit, den Aufbau einer eichrechtskonformen Lademöglichkeit beim Mitarbeiter daheim zu vermeiden, ist eine pauschale Abrechnung der Ladeaufwände, vergleichbar mit vom Arbeitgeber ausgegebenen Tankgutscheinen. Diese Pauschalen für Elektrofahrzeuge sind per Erlass vom 26. Oktober 2017 ausdrücklich durch die Finanzverwaltung zugelassen worden. „Für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach Paragraf 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten“, heißt es in dem Schreiben, gelten folgende monatliche Pauschalbeträge, gültig von 2021 – 2030:

  Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
Rein batteriebetriebenes Elektroauto 30€ 70€
Plug-in-Hybridauto 15€ 35€

 

Poolfahrzeuge laden am Unternehmensstandort

Soll das Laden von nicht an einen Nutzer gebundenen Firmenwagen (Poolfahrzeuge) am Unternehmensstandort abgerechnet werden, stellt sich zwar ebenfalls die Frage, welche eichrechtlichen Anforderungen von der Ladeeinrichtung zu erfüllen sind. Es handelt sich allerdings um ein rein internes Rechtsverhältnis, bei dem sich nur bei der unternehmensinternen Zuweisung der Kosten die Frage stellt, welche Nachweise das Finanzamt benötigt. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden, so Boesche.

Mehrere Unternehmen in einem Industriepark

Bei einer gemeinsam von unterschiedlichen Unternehmen genutzter Ladeeinrichtung, die auf einem Gelände wie einem Industriepark aufgebaut ist, können erleichterte Anforderungen gelten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 35 MessEG vorliegen, wie etwa gleichbleibende gewerbliche Partner, ein räumlich zusammengehörendes, geschlossenes Grundstück und eine Vereinbarung zwischen den Parteien darüber, wie mit fehlerhaften Messungen umgegangen werden soll, stellt Boesche klar. Eine der Parteien muss die Rolle des Betreibers der Ladeeinrichtung innehaben, für die Abrechnung wäre ein MID-zertifizierter Zähler ausreichend. Die Expertin empfiehlt, das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

In Teil zwei unserer Serie erfahren Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Immobilienunternehmen alles, was sie beim eichrechtskonformen Laden beachten müssen. In Teil drei unserer Serie geben wir Hotelbetreibern und Anbietern von Ferienwohnungen und -häusern Tipps, wie sie das Laden der Elektroautos ihrer Gäste eichrechtskonform abrechnen können.

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