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EU-Verordnung AFIR: Was jetzt beim Aufbau von Ladeinfrastruktur zu beachten ist

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The Mobility House Team

23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Die neue EU-Verordnung AFIR sticht Teile der deutschen Ladesäulenverordnung aus. Wir erklären, was dies für den Aufbau von öffentlichen Ladestationen in Deutschland bedeutet und ab wann welche neuen Vorgaben gelten. Außerdem beantworten wir die wichtigsten Fragen, die uns bereits hierzu erreicht haben.

Schnelllader mit Mann im Hintergrund der Ladevorgang seines E-Autos startet

AFIR oder LSV?

Mit der EU-Verordnung AFIR (Alternative Fuel Infrastructure Regulation) greift bei neuen öffentlichen Ladestationen mit mehr als 50 kW Ladeleistung bereits ab 13. April 2024 die Pflicht, die Zahlung per Kreditkarte zu ermöglichen. Und wie so oft ist des einen Freud des anderen Leid: E-Auto-Fahrende dürften sich freuen über das einfachere spontane Laden unterwegs, das auch als Ad-hoc-Laden bekannt ist. 

Diejenigen aber, die Ladestationen betreiben oder aufbauen, grübeln, was das konkret für sie bedeutet – zumal mit der deutschen Ladesäulenverordnung (LSV) ein ähnliches Gesetz auf nationaler Ebene erarbeitet wurde. Dieses hätte eigentlich erst zum 1. Juli in Kraft treten sollen. Generell aber gilt: EU-Recht sticht nationales Recht, und AFIR macht die LSV obsolet.  

Wie aber unterscheidet sich AFIR von der LSV, abgesehen von der um gut zweieinhalb Monate vorgezogenen Frist? Gilt weiterhin Bestandsschutz für ältere Installationen? Und wie kann ich Kartenterminals auf Hard- und Software-Seite in Ladesäulen integrieren? Viele Fragen, die wir im Folgenden beantworten.  

Kartenzahlung an öffentlichen Ladestationen: Pflicht ab April 2024

Ende des vergangenen Jahres wurde die EU-Verordnung AFIR veröffentlicht, sie hat Vorrang gegenüber der deutschen LSV. Wesentliches ändert sich allerdings in Deutschland nicht: AFIR schreibt wie die LSV den Einbau eines Karten-Bezahlsystems beim Ad-hoc-Laden vor, und zwar für alle Ladepunkte mit mehr als 50 kW Ladeleistung, die bereits ab 13. April 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die LSV hätte dies erst ab 1. Juli 2024 verpflichtend gemacht, der Zeitrahmen wurde also durch AFIR nur etwas enger gezogen.  

Somit gilt: Künftig müssen Nutzer:innen eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts mit mehr als 50 kW Leistung an dem jeweiligen Ladepunkt selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe eine Zahlungsmöglichkeit mittels gängiger Zahlungskarte vorfinden. Es ist auch gestattet, dass mehrere Ladepunkte ein gemeinsam genutztes Terminal zur Authentifizierung und Bezahlung nutzen, so wie es bei einigen Tankstellen der Fall ist. 

AFIR ermöglicht künftig bei öffentlichen Ladepunkten mit weniger als 50 kW auch das Bezahlen über einen statischen QR-Code.

Wirkt sich die EU-Verordnung AFIR auf den Bestandsschutz von Ladesäulen aus?

Grundlegendes ändert sich auch in diesem Punkt nicht: für viele Ladesäulen, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, gilt Bestandsschutz. Aber nicht für alle: Ladepunkte mit mehr als 50 kW Leistung, die sich entlang der Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) befinden, was für einige deutsche Autobahnen zutrifft, müssen unabhängig vom Datum ihrer Inbetriebnahme bis 1. Januar 2027 mit einem Kreditkartenterminal nachgerüstet werden. 

Bezahlen an der öffentlichen Ladesäule: Kreditkarte und Girokarte sind erlaubt

Zu den gängigen und erlaubten Kartensystemen zählen Mastercard und Visa sowie die Girokarte, über die in der Regel jede/r Inhaber:in eines Girokontos verfügt. Der Betreiber muss die Bezahlung kontaktlos durch Vorhalten der Karte ermöglichen. Außerdem muss laut vorherrschender Auslegung das Kartenlesegerät mit einem PIN-Pad ausgestattet sein, damit auch Zahlungen, die eine Eingabe des PIN-Codes erfordern, freigegeben werden können. Andere Zahlungsarten über App, Ladekarte oder QR-Code sind weiterhin zusätzlich erlaubt. 

Die Neuregelung gilt als sehr nutzerfreundlich, da künftig auch spontane Ladevorgänge schnell und einfach bezahlt werden können. Zudem wird durch die Kartenzahlung sichergestellt, dass man an öffentlich zugänglichen Ladesäulen Strom laden und bezahlen kann, ohne Vertragsbeziehungen eingehen oder Apps herunterladen zu müssen. 

Welche Schnellladestationen erfüllen die Vorgaben?

Diese DC-Charger erfüllen die Vorgaben der AFIR vollumfänglich:

The Mobility House | Alpitronic Hypercharger HYC150
Alpitronic Hypercharger HYC150 DC Ladestation(150 kW, 2 x CCS-Kabel, RFID/ISO 15118 (PnC), eichrechtskonform, LAN/SIM, OCPP 1.6, CP-ready)
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Alpitronic Hypercharger HYC50 DC Wallbox(2 x 25 kW oder 1 x 50 kW, 2 x 4,5m CCS Kabel, RFID/ISO 15118 (PnC), eichrechtskonform, LAN/WLAN/SIM, OCPP 1.6, CP-ready)
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Das Wichtigste auf einen Blick

Ab 13. April 2024 gilt:

< 50 kW

Zahlungskartenleser, Geräte mit Kontaktlosfunktion oder QR-Code

keine Nachrüstpflicht für Bestand

≥ 50 kW

Zahlungskartenleser oder Geräte mit Kontaktlosfunktion

keine Nachrüstpflicht für Bestand

≥ 50 kW
an TEN-V*

Zahlungskartenleser oder Geräte mit Kontaktlosfunktion

Nachrüstpflicht für Bestand bis 31.12.2026

*transeuropäische Verkehrsnetze

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Fragezeichen ergeben sich aus der Regelung vor allem auf Seiten der Umsetzenden: Schon bevor die neuen Regelungen greifen, haben uns zahlreiche Fragen von Betreibern, Resellern sowie Elektro- und Installateurfachbetrieben erreicht. Die gängigsten beantworten wir nachfolgend in unseren FAQ:  

FAQ