AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der The Mobility House GmbH für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
a) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung zu Grunde.
b) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der The Mobility House GmbH („TMH“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von TMH als Drittem im Sinne von § 37a Absatz
6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.
c) Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von TMH die Übermittlung des Formulars an TMH bestätigt und TMH das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat. Alternativ kommt der Vertrag zustande, wenn der E-Mobilist durch Klicken auf einen Link in einer gesonderten E-Mail von TMH das darin enthaltene Vertragsangebot für das nachfolgende Kalenderjahr annimmt und dabei den aktuellen AGB zustimmt.
d) TMH schließt den Vertrag mit natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften ab. Bei Abschluss des Vertrages versichert die für die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft handelnde natürliche Person, über ausreichende Vertretungsmacht zu verfügen, um den Vertrag für die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft abzuschließen.
§ 2 Gegenstand des Vertrags
a) Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf TMH gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
b) Der E-Mobilist erhält im Laufe des Kalenderjahres, für welches die Anmeldung gilt, einen Zugang zum Kundenportal, in welchem der E-Mobilist seine Daten jederzeit einsehen und anpassen kann.
c) Die Anmeldung eines bereits erstmalig angemeldeten E-Fahrzeugs kann für ein weiteres Kalenderjahr durch ein von TMH vorgesehenes Verfahren, mit dem der E-Mobilist im Kundenportal bestätigt, dass sich bzgl. des jeweiligen E-Fahrzeugs dem eingetragenen Halter keine Änderungen ergeben haben, erfolgen. Auf Aufforderung von TMH wird der E-Mobilist TMH in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.
§ 3 Entgelt für die Übertragung
a) Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Fahrzeug von TMH ein jährliches Entgelt (Fixprämie) für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
b) Ist die Fixprämie zur Zeit des Vertragsschlusses aufgrund von fehlenden gesetzlichen Parametern noch nicht festlegbar, so wird die Höhe der Fixprämie pro eingereichtem Fahrzeug bis spätestens Ende Februar des Folgejahres festgelegt und an den E-Mobilisten per E-Mail kommuniziert. Diese gilt dann für alle bis dahin eingereichten Elektrofahrzeuge rückwirkend. Die mögliche Spannbreite der Höhe der Fixprämie ist im Angebot angegeben. Diese Spannbreite gilt vorbehaltlich einer Anpassung des pauschalen Ladestromverbrauchs nach unten durch den Gesetzgeber gemäß § 7 Absatz 3 38. BImSchV in Abhängigkeit der Fahrzeugklasse für das kommende Kalenderjahr.
c) Dem E-Mobilisten kann ein zeitlich begrenztes Sonderangebot in Form einer Fixprämie von TMH angeboten werden.
d) Die Auszahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Zertifizierung durch das Umweltbundesamt auf das vom E-Mobilisten bei der Registrierung angegebene Bankkonto. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 a) und b) dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
§ 4 Pflichten des E-Mobilisten
a) Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist TMH eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von TMH zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von TMH wird der E- Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
b) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist TMH die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5 Wallbox-Rabatt
a) Zusätzlich zur Prämie bietet TMH einen Wallbox-Rabatt in der Höhe von 50 € an. Dieser Rabatt gilt für eine seit dem 15.11.2021 im Webshop von TMH gekaufte Wallbox.
b) Für die Beantragung des Wallbox-Rabattes muss die Bestellnummer der Wallbox bei Anmeldung des E-Fahrzeuges für die THG-Quote angegeben werden.
c) Der Rabatt wird nachträglich analog zur THG-Prämie an den E-Mobilisten ausgezahlt, wenn das angemeldete E-Fahrzeug vom Umweltbundesamt für das entsprechende Jahr zertifiziert wurde. Zusätzlich muss die Wallbox bereits ausgeliefert und bezahlt sein. Pro Fahrzeuganmeldung wird für eine Wallbox ein Rabatt ausgezahlt.
§ 6 Exklusivität
a) Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Vertragslaufzeit noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
b) Teilt das Umweltbundesamt TMH mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als TMH als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, hat der E-Mobilist keinen Anspruch auf eine Zahlung für dieses Kalenderjahr von TMH. Etwaige bereits ausgezahlte Entgelte können in diesem Fall von TMH zurückgefordert werden. TMH wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen.
§ 7 Datenschutz
a) Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und TMH geschlossenen Vertrags verarbeitet TMH die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen Deutschlands zum Datenschutz.
b) Zur Vertragserfüllung setzt TMH Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.
§ 8 Vertragslaufzeit
a) Die Vertrag gilt für das jeweilige Kalenderjahr, für das der E-Mobilist das bzw. die E-Fahrzeuge angemeldet hat.
b) Mit Ende des Vertrages endet das Recht des Nutzers auf Nutzung des Kundenportal. Das Portal wird noch solange und soweit zur Verfügung gestellt, wie dies für die Abwicklung erforderlich ist.
c) Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Kalenderjahr, wenn der E-Mobilist das bzw. die angemeldeten E-Fahrzeuge für ein weiteres Kalenderjahr gemäß § 2 c) der AGB bestätigt hat.
d) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für TMH liegt insbesondere vor, wenn der E-Mobilist die THG-Quote für das Kalenderjahr bereits an einen Quotenverpflichteten vermarktet hat oder das Recht zur Vermarktung bereits an einen Dritten abgetreten hat. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung gilt Folgendes:
- Soweit TMH die THG-Quote angemeldeter Elektrofahrzeuge noch nicht dem Umweltbundesamt gemeldet hat, tritt TMH das Recht zur Vermarktung der THG-Quote wieder an den Kunden zurück ab.
- Soweit TMH die THG-Quote angemeldeter Elektrofahrzeuge bereits dem Umweltbundesamt gemeldet hat und die Zertifizierung erfolgreich durchgeführt wird, leistet TMH an den E-Mobilisten die Auszahlung für die THG-Quote nach Maßgabe von § 3 der AGB.
e) Eine Anmeldung beim Umweltbundesamt zur Zertifizierung der THG-Quote eines Elektrofahrzeuges kann nachträglich nicht mehr zurückgezogen werden. Die THG-Quote gilt somit für das jeweilige Kalenderjahr als angemeldet und kann nicht erneut (auch nicht durch einen anderen Anbieter) angemeldet werden. Die Anmeldung beim Umweltbundesamt erfolgt nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen.
§ 9 Schlussbestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126 b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
c) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, München.
d) TMH kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen
Stand: Januar 2023