AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der The Mobility House GmbH für Übertragungsverträge mit Betreibern öffentlich zugänglicher Ladestationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der The Mobility House GmbH für Übertragungsverträge mit Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte

§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen Fassung zu Grunde. 

(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der The Mobility House GmbH („TMH“) und Betreibern von öffentlich bzw. halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten (kurz „CPO“) im Sinne von § 2 Absatz 12 der Ladesäulenverordnung über die Bestimmung und Berechtigung von TMH als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn das von TMH übermittelte Angebot vom CPO schriftlich angenommen wird.

(4) TMH schließt den Vertrag mit juristische Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften ab. Bei Abschluss des Vertrages versichert die für die juristische Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft handelnde natürliche Person, über ausreichende Vertretungsmacht zu verfügen, um den Vertrag für die juristische Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft abzuschließen.

 

§ 2 Gegenstad des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des CPO aus dem Quotenhandel auf TMH gemäß § 5 Absatz 1 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

(2) TMH bietet dem CPO ein Online-Portal zum Anmelden und Verwalten der öffentlich zugänglichen Ladepunkte und Ladestrommengen für den THG-Quotenhandel. Der CPO kann im Laufe des vertraglich vereinbarten Kalenderjahres zusätzliche Ladestrommengen für den THG-Quotenhandel anmelden.

(3) Sofern der Vertrag im nächsten Kalenderjahr verlängert werden soll, wird der CPO in jedem neuen Kalenderjahr TMH bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Betreiber der im System angemeldeten Ladepunkte ist und diese noch die Anforderungen nach §4 Absatz 1 der AGB erfüllen. TMH wird den CPO rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail darauf aufmerksam machen. Die Ladestrommengen müssen für das folgende Kalenderjahr wieder nach §4 Absatz 2 oder 3 im Online-Portal eingereicht werden. 

 

§ 3 Entgelt für die Übertragung
(1) Der CPO erhält für jede im Online-Portal erfasste Ladestrommenge von TMH ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe des Angebots. TMH kann dem CPO für das jährliche Entgelt zwei Prämienmodelle anbieten, zum einen eine Fixprämie und zum anderen eine variable Prämie. 

(2) Wählt der CPO die Fixprämie und ist diese zur Zeit des Vertragsschlusses aufgrund von fehlenden gesetzlichen Parametern noch nicht festlegbar, so wird die Höhe der Fixprämie pro eingereichte Ladestrommenge in kWh bis spätestens Ende Februar des Kalenderjahres, für welche die Lademenge angemeldet wird, von TMH festgelegt und an den CPO kommuniziert. Diese gilt dann für gesamt bis dahin eingereichte Ladestrommenge rückwirkend. Die mögliche Spannbreite der Höhe der Fixprämie ist im Angebot angegeben.

(3) Die Fälligkeit des Entgelts hängt von der Wahl der Prämienart ab. Bei einer Fixprämie erfolgt die Auszahlung innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Zertifizierung durch das Umweltbundesamt. Bei einer variablen Prämie erfolgt die Auszahlung im auf das für den Quotenhandel vereinbarte Kalenderjahr folgenden April oder innerhalb von 4 Wochen nach der Zertifizierung durch das Umweltbundesamt, sollte diese erst nach auf das für den Quotenhandel vereinbarte Kalenderjahr folgenden März erfolgen. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der CPO seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.

(4) TMH behält sich vor, die Fixprämie während des Kalenderjahres oder auch im nächsten Jahr anzupassen, falls der Marktpreis aufgrund von Marktschwankungen stark sinken oder steigen sollte. Im Fall einer Anpassung der Prämie nach unten wird der CPO von TMH vor der Anpassung der Prämie rechtzeitig informiert. 

(5) Sollte die variable Prämie mit einer anteiligen Auszahlung gewählt werden und die Anforderungen an die eingereichte Jahresmenge in der Höhe von 100 MWh nicht erfüllt werden, wird automatisch die Fixprämie ausgezahlt, die zu dem Zeitpunkt der Anmeldung der THG-Quoten galt.

 

§ 4 Pflichten des CPO
(1) Der CPO ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine (halb-)öffentliche Ladeinfrastruktur gemäß gesetzlichen Vorgaben, welche durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 6 der 38. BImSchV) definiert sind, erfüllt werden.

(2) Der CPO stellt TMH die Aufzeichnungen nach § 6 der 38. BImSchV für den jeweiligen Ladepunkte im Online-Portal zur Verfügung. Der CPO kann den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte der Übermittlung für das jeweilige Kalenderjahr selbst wählen. TMH hat das Recht, die Daten zum Zwecke der Meldung der Ladestrommengen für deren Anrechenbarkeit an die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt, die erforderlichen Daten an einen Dienstleister und vom CPO nach § 2 dieser AGB zur Verfügung zu stellen.

(3) Für halb-)öffentliche Ladepunkte, die im Lade- und Energiemanagementsystem ChargePilot von TMH integriert sind, überträgt TMH die Aufzeichnungen nach § 6 der 38. BImSchV der Ladestrommenge je Ladepunkt für die Anrechenbarkeit an die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt jeweils zum Ende des Quartals in das Online-Portal. Voraussetzung ist, dass der CPO TMH schriftlich darüber informieren, welche weiteren Ladepunkte die Anforderungen erfüllen nach § 6 der 38. BImSchV und für den THG-Quotenhandel angemeldet werden sollen. 

(4) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der CPO TMH die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

§ 5 Exklusivität
(1) Der CPO sichert zu, dass er für die Kalenderjahre und die Ladestrommengen, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.  

(2) Teilt das Umweltbundesamt TMH mit, dass für Ladestrommengen des CPO in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als TMH als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist TMH berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr für die relevanten Ladestrommengen zu verweigern. TMH wird dem CPO das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen.

 

§ 6 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung des zwischen dem CPO und TMH geschlossenen Vertrags verarbeitet TMH die erforderlichen personenbezogenen Daten des CPO unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen Deutschlands zum Datenschutz. 

(2) Zur Vertragserfüllung setzt TMH Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

 

§ 7 Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und läuft bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahrs. 

(2) Mit Ende des Vertrages endet das Recht des CPO auf Nutzung des Online-Portals. Das Portal wird noch solange und soweit zur Verfügung gestellt, wie dies für die Abwicklung erforderlich ist. 

(3) Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Kalenderjahr, wenn der CPO die angemeldete Ladestrommenge für ein weiteres Kalenderjahr gemäß § 2 3) der AGB bestätigt hat.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für TMH liegt insbesondere vor, wenn der CPO die THG-Quote für das Kalenderjahr bereits an einen Quotenverpflichteten vermarktet hat oder das Recht zur Vermarktung bereits an einen Dritten abgetreten hat. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung gilt Folgendes:

  1. Soweit TMH die THG-Quote angemeldeter Lademengen noch nicht dem Umweltbundesamt gemeldet hat, tritt TMH das Recht zur Vermarktung der THG-Quote wieder an den CPO zurück ab.
  2. Soweit TMH die THG-Quote angemeldeter Lademengen bereits dem Umweltbundesamt gemeldet hat und die Zertifizierung erfolgreich durchgeführt wird, leistet TMH an den CPO die Auszahlung für die THG-Quote nach Maßgabe von § 3 der AGB.

(5) Eine Anmeldung beim Umweltbundesamt zur Zertifizierung der THG-Quote einer Ladestrommenge kann nachträglich nicht mehr zurückgezogen werden. Die THG-Quote gilt somit für das jeweilige Kalenderjahr als angemeldet und kann nicht erneut (auch nicht durch einen anderen Anbieter) angemeldet werden. 

 

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, München.

(4) TMH kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

 


Stand: Dezember 2022