1 Milliarde Euro für schwere Nutzfahrzeuge: BMV startet Förderung für schweren Straßengüterverkehr

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Eva Harmeling

06. Mai 2026

Geschätzte Lesezeit: 5 minutes

Insgesamt eine Milliarde Euro: So viel Fördermittel stellt das Bundesministerium für Verkehr bereit, um gemäß des „Masterplan 2030“ den Ausbau von Ladeinfrastruktur im Bereich der schweren Nutzfahrzeuge zu fördern.

E-Lkw lädt an einer Ladesäule im Depot

Los geht es bereits im Mai 2026 mit der ersten Runde: Für drei Förderaufrufe wird vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) ein Fördervolumen von insgesamt 200 Millionen Euro bereitgestellt.

"Der schwere Straßengüterverkehr ist unverzichtbar für den Wirtschaftsstandort Deutschland – zugleich steht er vor der Aufgabe, klimafreundlich zu werden. Mit unserem milliardenschweren Förderprogramm schaffen wir jetzt die Voraussetzungen für einen zügigen Ausbau der Ladeinfrastruktur und erleichtern Speditionen sowie Logistikunternehmen den Umstieg auf batterieelektrische Nutzfahrzeuge."

Patrick Schnieder,

Bundesverkehrsminister

Wer und was wird gefördert? Die 3 kommenden Förderaufrufe im Detail

Je nach Unternehmensgröße und Zugänglichkeit der Ladesäulen hat das BMV unterschiedliche Förderfenster definiert. Hier sind die wichtigsten Details der Förderaufrufe im Überblick:

1. Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur für KMUs

Die Ladeinfrastruktur soll nur betriebseigenen Fahrzeugen und/oder einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sein.

Dazu zählen u.a. folgende Standorte: Betriebshöfe von Unternehmen, Betriebsgelände von Firmenstandorte, Filialstandorte, Logistikumschlagplätze etc.

Bedingungen des Aufrufs:

  • Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 50 kW (DC)
  • Förderintensität: 500 Euro (netto) pro kW
  • Finanzierungsart: 
    • bei De-minimis: Festbetragsfinanzierung oder
    • bei AGVO: Festbetragsfinanzierung mit Eigenanteil 
  • max. Fördersumme (Zuwendungsbetrag) pro Antrag:
    • bei De-minimis: bis zu 300.000 Euro oder
    • AGVO: bis zu 1 Million Euro
  • kein Auswahlverfahren: Entscheidung nach Antragseingang ("first come, first serve")
  • Laufzeit des Vorhabens: 24 Monate
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.

Antragsfrist: 5.6. bis 30.9.2026

2. Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur für Unternehmen

Die Ladeinfrastruktur soll nur betriebseigenen Fahrzeugen und/oder einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sein.

Dazu zählen u.a. folgende Standorte: Betriebshöfe von Unternehmen, Betriebsgelände von Firmenstandorte, Filialstandorte, Logistikumschlagplätze etc.

Bedingungen des Aufrufs:

  • Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 50 kW
  • Förderintensität: bis zu 500 Euro (netto) pro kW 
  • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
  • max. Fördersumme (Zuwendungsbetrag) pro Antrag: 5 Millionen Euro
  • Auswahlverfahren: Wettbewerb nach Förderintensität
  • Förderung: abhängig vom Ergebnis des Auswahlverfahrens
  • Laufzeit des Vorhabens: 24 Monate
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.

Antragsfrist: 26.5. bis 7.7.2026

3. Öffentliche Ladeinfrastruktur

Die Ladeinfrastruktur soll uneingeschränkt der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sein, z. B. Rastanlagen, Ladehubs oder auch Umschlagpunkte.

Bedingungen des Aufrufs

  • Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 100 kW
  • Förderintensität: bis zu 500 Euro (netto) pro kW
  • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
  • max. Fördersumme (Zuwendungsbetrag) pro Antrag: 5 Millionen Euro 
  • Auswahlverfahren: Wettbewerb nach den Kriterien
    • Förderintensität (70%), AFIR-Standorte (20%), Durchleitungsmodell (10%) 
  • Förderung: abhängig vom Ergebnis des Auswahlverfahrens
  • Laufzeit des Vorhabens: 30 Monate
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.

Antragsfrist: 26.5. bis 7.7.2026

E-Lkw am Laden im Depot

Leitfaden

Ladeinfrastruktur im Depot aufbauen

Der kompakte Leitfaden bietet Logistiker:innen klare Orientierung zu einer Ladelösung, die den Anforderungen des Betriebs gerecht wird, Aufwand minimiert und Zuverlässigkeit sichert.

Fördergegenstände: Was genau wird gefördert?

Gemäß der Förderrichtlinie, die am 27. April 2026 vom BMV veröffentlicht wurde, sind folgende Gegenstände förderfähig:

  • DC-Ladestationen (CCS- und MCS-Ladestandard, geeignet für E-Lkws der Klasse N2 und N3)
  • Ladeinfrastruktur mit mindestens einem fest installierten Ladepunkt mit mind. 50 kW Nennladeleistung
  • Netzanschluss
  • Lastmanagement sowie Lade- und Energiemanagement
  • Batteriespeicher zur Zwischenspeicherung, sofern für Betrieb der Ladeinfrastruktur technisch notwendig
Amin Darwish, Key Account Manager Logistics

Ein starkes Signal

"Die neue Förderung setzt ein starkes Signal für die Elektrifizierung des Nutzfahrzeugverkehrs, weil sie öffentliche und nicht öffentliche Ladeinfrastruktur gezielt adressiert. Die leistungsbezogene Förderart belohnt hohe Ladeleistungen und stärkt damit schnelles Laden sowie die Elektrifizierung des Fernverkehrs. Das schafft Planungssicherheit, gibt der E Mobilität im Nutzfahrzeugbereich Rückenwind und bestätigt den Kurs einer elektrischen Mobilitätswende im schweren Verkehr."

– Amin Darwish,

Key Account Manager Logistics

Das gilt es bei den Förderungen für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur zu beachten

  • Vor Antragstellung ist ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber zu stellen (keine Vergabe eines Auftrages zum Netzanschluss) oder eine Zusicherung muss erklärt werden, dass der vorhandene Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist für den Betrieb der zu errichtenden Ladeinfrastruktur.
  • Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich vom Zuwendungsempfänger selbst sowie von einer begrenzten Gruppe Dritter genutzt werden, die dem Zuwendungsempfänger namentlich bekannt bzw. von ihm namentlich bestimmbar ist.
  • Die Nennladeleistung je Ladepunkt muss 50 kW (DC) oder mehr betragen
  • Die Ladeinfrastruktur muss für e-LKW der EG-Fahrzeugklasse N2 und N3 geeignet sein. Geeignete Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten sind mindestens für N2-Fahrzeuge vorzusehen.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.

Das ist bei der Förderung für öffentliche Ladeinfrastruktur zu beachten

  • Vor Antragstellung ist ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber zu stellen (keine Vergabe eines Auftrages zum Netzanschluss) oder eine Zusicherung muss erklärt werden, dass der vorhandene Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist für den Betrieb der zu errichtenden Ladeinfrastruktur.
  • Die Ladeinfrastruktur muss jederzeit durch die Allgemeinheit nutzbar sein.
  • Die Nennladeleistung je Ladepunkt muss 100 kW oder mehr betragen.
  • Je Standort muss mindestens eine Nennladeleistung von 1.500 kW errichtet werden, die auf mehrere Ladepunkte aufgeteilt werden kann. Mindestens ein Ladepunkt davon muss eine Ladeleistung von 350 kW oder mehr aufweisen.
  • Die Ladeinfrastruktur muss für E-Lkws der Fahrzeugklasse N2 und N3 geeignet sein – inklusive Zufahrts- und Rangiermöglichkeiten.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.

Quelle: Projektträger Jülich

FAQs zu den Logistik-Förderungen

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