AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der The Mobility House GmbH für Übertragungsverträge mit Großkunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der The Mobility House GmbH für Übertragungsverträge mit Großkunden

§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft  getretenen Fassung zu Grunde. 

(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der The Mobility House GmbH („TMH“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („Großkunde“) über die Bestimmung und Berechtigung von TMH als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn das von TMH übermittelte Angebot vom Großkunden schriftlich angenommen wird.

(4) TMH schließt den Vertrag mit juristische Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften ab. Bei Abschluss des Vertrages versichert die für die juristische Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft handelnde natürliche Person, über ausreichende Vertretungsmacht zu verfügen, um den Vertrag für die juristische Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft abzuschließen.

§ 2 Gegenstad des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des Großkunden aus dem Quotenhandel auf TMH gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

(2) TMH bietet dem Großkunden ein Online-Portal zum Anmelden und Verwalten der E-Fahrzeuge für den THG-Quotenhandel. Der Großkunde kann im Laufe des vertraglich vereinbarten Kalenderjahres zusätzliche E-Fahrzeuge für den THG-Quotenhandel anmelden. 

(3) Die Anmeldung bereits erstmalig angemeldeter E-Fahrzeuge kann für ein weiteres Kalenderjahr durch ein von TMH vorgesehenes Verfahren, mit dem der Großkunde im Online-Portal bestätigt, dass sich bzgl. des jeweiligen E-Fahrzeugs dem eingetragenen Halter keine Änderungen ergeben haben, erfolgen. Auf Aufforderung von TMH wird der Großkunde TMH in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.

§ 3 Entgelt für die Übertragung
(1) Der Großkunde erhält für jedes im Online-Portal erfasste und zertifizierte E-Auto von TMH ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe des Angebots. TMH kann dem Großkunden für das jährliche Entgelt zwei Prämienmodelle anbieten, zum einen eine Fixprämie und zum anderen eine variable Prämie.

(2) Wählt der Großkunde die Fixprämie und ist diese zur Zeit des Vertragsschlusses aufgrund von fehlenden gesetzlichen Parametern noch nicht festlegbar, so wird die Höhe der Fixprämie pro eingereichtem Elektrofahrzeug bis spätestens Ende Februar des Kalenderjahres, für welche die Lademenge angemeldet wird, von TMH festgelegt und an den Großkunden kommuniziert. Diese gilt dann für alle bis dahin eingereichten Elektrofahrzeuge rückwirkend.  Die mögliche Spannbreite der Höhe der Fixprämie ist im Angebot angegeben. Diese Spannbreite gilt vorbehaltlich einer Anpassung des pauschalen Ladestromverbrauchs nach unten durch den Gesetzgeber  gemäß  § 7 Absatz 3 38. BImSchV in Abhängigkeit der Fahrzeugklasse durch den Gesetzgeber für das kommende Kalenderjahr.

(3) Die Fälligkeit des Entgelts hängt von der Wahl der Prämienart ab. Bei einer Fixprämie erfolgt die Auszahlung innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Zertifizierung durch das Umweltbundesamt. Bei einer variablen Prämie erfolgt die Auszahlung im auf das für den Quotenhandel vereinbarte Kalenderjahr folgenden April oder innerhalb von 4 Wochen nach der Zertifizierung durch das Umweltbundesamt, sollte diese erst nach auf das für den Quotenhandel vereinbarte Kalenderjahr folgenden März erfolgen. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der Großkunde seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist. 

(4) TMH behält sich vor, die Fixprämie während des Kalenderjahres oder auch im nächsten Jahr anzupassen, falls der Marktpreis aufgrund von Marktschwankungen stark sinken oder steigen sollte. Im Fall einer Anpassung der Prämie nach unten wird der Großkunde von TMH vor der Anpassung der Prämie rechtzeitig informiert. 

(5) Sollte die variable Prämie mit einer anteiligen Auszahlung gewählt werden und die Anforderungen an die eingereichte Jahresmenge in der Höhe von 100 MWh nicht erfüllt werden, wird automatisch die Fixprämie ausgezahlt, die zu dem Zeitpunkt der Anmeldung der THG-Quoten galt.

§ 4 Pflichten des Großkunden
(1) Mit Abschluss dieses Vertrags wird der Großkunde TMH eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über das Online-Portal von TMH zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von TMH wird der Großkunde eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.

(2) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der Großkunde TMH die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5 Exklusivität
(1) Der Großkunde sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.  

(2) Teilt das Umweltbundesamt TMH mit, dass für ein Fahrzeug des Großkunden in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als TMH als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist TMH berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. TMH wird dem Großkunden das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen.

§ 6 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung des zwischen dem Großkunden und TMH geschlossenen Vertrags verarbeitet TMH die erforderlichen personenbezogenen Daten des Großkunden unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen Deutschlands zum Datenschutz.

(2) Zur Vertragserfüllung setzt TMH Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§ 7 Vertragslaufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und läuft bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahrs.

(2) Mit Ende des Vertrages endet das Recht des Großkunden auf Nutzung des Online-Portals. Das Portal wird noch solange und soweit zur Verfügung gestellt, wie dies für die Abwicklung erforderlich ist.

(3) Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Kalenderjahr, wenn der Großkunde das bzw. die angemeldeten E-Fahrzeuge für ein weiteres Kalenderjahr gemäß § 2 3) der AGB bestätigt hat.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für TMH liegt insbesondere vor, wenn der Großkunde die THG-Quote für das Kalenderjahr bereits an einen Quotenverpflichteten vermarktet hat oder das Recht zur Vermarktung bereits an einen Dritten abgetreten hat. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung gilt Folgendes:

  1. Soweit TMH die THG-Quote angemeldeter Elektrofahrzeuge noch nicht dem Umweltbundesamt gemeldet hat, tritt TMH das Recht zur Vermarktung der THG-Quote wieder an den Großkunden zurück ab.
  2. Soweit TMH die THG-Quote angemeldeter Elektrofahrzeuge bereits dem Umweltbundesamt gemeldet hat und die Zertifizierung erfolgreich durchgeführt wird, leistet TMH an den Großkunden die Auszahlung für die THG-Quote nach Maßgabe von § 3 der AGB.

(5) Eine Anmeldung beim Umweltbundesamt zur Zertifizierung der THG-Quote eines Elektrofahrzeuges kann nachträglich nicht mehr zurückgezogen werden. Die THG-Quote gilt somit für das jeweilige Kalenderjahr als angemeldet und kann nicht erneut (auch nicht durch einen anderen Anbieter) angemeldet werden.

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, München.

(4) TMH kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

 

 

Stand: Dezember 2022