Themenserie eichrechtskonformes Laden: Was Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Immobilienunternehmen beachten müssen

Die grundlegenden Anforderungen an Hard- und Software für das Thema Eichrecht wurden bereits ausführlich in der Einleitung zu dieser Themenserie dargelegt. Bei Bestandssäulen, sofern sie noch nicht über die erforderlichen Messsysteme verfügen, muss der Betreiber einen konkreten, individuellen Nachrüstplan bei der zuständigen Landes-Eichbehörde einreichen.

Es gibt allerdings auch Ladesäulen, die von der Eichpflicht ausgenommen sind, zum Beispiel wenn der Strom an der Ladesäule verschenkt oder per Flatrate abgerechnet wird. Weitere Ausnahmen und Fallstricke ergeben sich in der Vielzahl der verschiedenen Ladeszenarien, auf die wir in dieser mehrteiligen Themenserie im Detail eingehen werden. Im zweiten Teil unserer Serie erfahren Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften (WEG) und Immobilienunternehmen, wann sie an einem Ladepunkt eichrechtskonform abrechnen müssen.

Gemeinschaftsparkplätze in einer WEG

Der Ladestrom an Gemeinschaftsparkplätzen in einer WEG muss eichrechtskonform abgerechnet werden, da die Ladepunkte von verschiedenen Nutzern aufgesucht werden. Zudem finden „wenn es sich um Verbraucher handelt, wovon in der Regel auszugehen ist, auch die Vorgaben der Preisangabenverordnung Anwendung“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Katharina Vera Boesche, Leiterin der Fachgruppe Recht in dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderten Forschungs- und Technologieprogramm „IKT für Elektromobilität“.

Individueller Ladepunkt mit Anschluss am Wohnungszähler

Wer einen eigenen Stellplatz mitsamt einer Wallbox hat, welche mit dem eigenen Wohnungszähler verbunden ist, braucht seinen Ladepunkt nicht nachzurüsten. „Hier erfolgt das Laden über den Haushaltszähler, der ja auch ein geeichter Zähler ist. Eine weitere Abrechnung findet nach meinem Verständnis nicht statt“, sagt Boesche.

Individueller Ladepunkt mit Anschluss am Allgemeinstrom

Ist die Wallbox am eigenen Stellplatz hingegen am Allgemeinstrom bzw. einem gemeinschaftlich genutzten EVU-Zähler (EVU = Energieversorgungsunternehmen) für alle Ladestationen angeschlossen, ist die Nachrüstung mit einem MID-zertifizierten Zähler (MID = Measurements Instruments Directive) ausreichend. Bei der Jahresabrechnung wäre somit eine Umlage auf einzelne Nutzer möglich, ähnlich der Nebenkosten-Verbrauchsabrechnung. Allerdings muss auch jeder Ladepunkt eindeutig einem einzigen Nutzer zugeordnet werden können. Das lässt sich zum Beispiel durch eine Nutzer-Authentifizierung direkt an der Wallbox per Schlüssel oder RFID-Chip sicherstellen. „Wird eine Wallbox jedoch von mehreren Parteien genutzt, bedarf es nachvollziehbarer, rückverfolgbarer Messergebnisse, die man nur bei konformitätsbewerteten Ladesystemen bekommt“, führt Boesche aus. Es würden dann also dieselben Regeln gelten wie bei Gemeinschaftsparkplätzen.

Ist der Eigentümer des Hauses und Vermieter der Wohnung auch der Betreiber der Ladeeinrichtung und handelt es sich bei den Mietern – was in der Regel der Fall ist – um Verbraucher, gelten erleichterte Anforderungen des Mess- und Eichrechts. Wenn beide Vertragsparteien vor Ort anwesend sind und beide das Messergebnis nach dem Ende des Ladevorgangs anerkennen, können – so Boesche – die Voraussetzungen des Direktverkaufs gegeben sein. Im Falle des Direktverkaufs bedarf es keines konformitätsbewerteten Messsystems, ein MID-zertifizierter Zähler wäre ausreichend. Bezahlt wird dann eine angemessene Gebühr je verbrauchter Kilowattstunde Strom.

In Teil eins unserer Serie behandelten wir das Thema Laden von Firmenwagen beim Arbeitgeber und zu Hause sowie Ladesäulen an Unternehmensstandorten. In Teil drei unserer Serie geben wir Hotelbetreibern und Anbietern von Ferienwohnungen und -häusern Tipps, wie sie das Laden der Elektroautos ihrer Gäste eichrechtskonform abrechnen können.

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