Anmeldung von Ladestationen Anmeldung von Ladestationen

München, 19. Oktober 2021

Ob privat oder gewerblich: Wer Ladestationen mit geeichtem Zähler betreibt, muss diese in den ersten sechs Wochen bei den Eichbehörden anmelden – sonst droht ein Bußgeld. Was steckt hinter dieser gesetzlichen Vorschrift und wie erfolgt die Registrierung? The Mobility house hat alle Informationen auf einen Blick.

Anmeldepflicht für eichrechtskonforme Ladestationen

Braucht es eine Ladestation mit oder ohne geeichtem Zähler? Diese Frage beantwortet die mehrteilige Serie zum Thema Eichrecht von The Mobility House. Vereinfacht gesagt: Derjenige, der die Ladung bezahlt, kann auf einem geeichten Zähler für eine genaue Abrechnung bestehen. Kein Zweifel besteht allerdings, wenn man sich für eine Ladestation mit geeichtem Zähler entschieden hat. Dann gilt: Innerhalb von sechs Wochen muss sie der Betreiber bei den Eichbehörden anmelden – ganz gleich, ob man als Privatmensch freiwillig eine entsprechende Ladesäule in seiner Garage installiert oder ob ein Unternehmen am Firmenstandort Lademöglichkeiten für seine Mitarbeiter schafft.

Denn eine Ladestation mit geeichtem Zähler gilt als „Messgerät“ im Sinne des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV). In diesen 2015 in Kraft getretenen Regelwerken wird die Anmeldepflicht geregelt. Für Ladestationen mit digitalem, nicht-geeichtem Zähler gilt sie demnach nicht – und auch nicht für Messgeräte, die vor dem 1.1.2015 in Betrieb genommen wurden. Konkret kommt §32, Abs. 1 des MessEG zum Tragen: „Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.“ Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann im Extremfall mit einem Bußgeld belangt werden.

Regelmäßige Prüfung: Misst die Ladestation noch exakt?

Der Hintergrund ist folgender: Die Eichbehörden müssen die Qualität aller Messgeräte sicherstellen und garantieren, dass sie richtig zählen und abrechnen – ob Zapfanlage, Wasserzähler oder Ladestation für E-Autos. Daher stoßen Hersteller von Ladestationen vor dem Verkaufsstart für jeden neuen Typ eine Baumuster- und Konformitätsprüfung an. Da die Eichbehörden aber auch den langfristigen, verlässlichen Betrieb gewährleisten müssen, prüfen sie alle acht Jahre die Zähler in den Ladestationen. Und genau daher müssen Ladesäulen einmalig registriert werden: So wissen die Behörden, wo und bei wem sie im Einsatz sind und können regelmäßig überprüfen, ob die Ladestationen noch immer exakte Messwerte liefern.

Das klingt kompliziert und aufwändig – ist es aber gar nicht. Denn die einzelnen Länderinstitutionen der Eichbehörden haben sich zusammengeschlossen und bieten eine zentrale Online-Plattform für die Anmeldung von eichrechtskonformen Ladestationen an, auch wenn diese in unterschiedlichen Bundesländern betrieben werden. Auf Eichamt.de lassen sich in wenigen Minuten die Ladestationen erst- und einmalig registrieren – auch mehrere Stationen lassen sich dabei auf einmal erfassen.

Dafür müssen nur wenige Angaben gemacht werden: Bei „Geräteart“ wählt man aus einer Liste den Punkt „Messgerät im Anwendungsbereich E-Mobilität“ aus und gibt dann die Bundesländer ein, in denen man die eigenen Stationen verwendet. Des Weiteren müssen Hersteller, Typbezeichnung und das Jahr der Kennzeichnung – welches in der Praxis dem Jahr der Installation der Ladestation entspricht – angegeben werden. Damit fehlen nur noch die persönlichen Kontaktdaten und das optionale Setzen eines Hakens bei „Messgeräteliste vorhanden“.

Komfortable Listenführung erleichtert Verwaltung

Denn wer mehr als eine Ladestation betreibt, kann einfach eine Liste  – etwa im xls-Format – mit Angaben zu Hersteller, Typbezeichnung und Jahr der Kennzeichnung der jeweiligen Stationen führen, die man stets aktuell halten und auf Verlangen der Behörden vorzeigen muss. Hochgeladen werden muss diese Liste aber nicht. Außer Betrieb genommene, dauerhaft defekte oder verkaufte Ladestationen entfernt man folglich aus seiner selbst verwalteten Liste, neue Geräte fügt man hinzu.

Fertig, nach Abschluss der Registrierung erhält man eine Mail als Bestätigung. Die einmalige Online-Registrierung ist daher eine echte Erleichterung: Einfach registrieren, laden und garantiert richtig abrechnen!

Auf einen Blick

Welche Ladestationen müssen bei Eichbehörden angemeldet werden?

  • Eichrechtskonforme Ladestationen zählen laut deutschem Mess- und Eichgesetz als „Messgeräte“ und müssen bei Inbetriebnahme registriert werden. Ladestationen mit digitalem, nicht-geeichten Zählwerk dagegen nicht.

Wer muss die Registrierung vornehmen?

  • Die Pflicht betrifft alle, die neue oder erneuerte Ladestationen verwenden oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Ladestationen erfassen.

Innerhalb welcher Frist muss die Anmeldung erfolgen?

  • Die Anmeldung muss spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen.

Wie erfolgt die Anmeldung?

  • Die Anmeldung eichrechtskonformer Ladestationen erfolgt komfortabel online auf Eichamt.de. Alternativ kann die Anzeige direkt an die für den Verwendungsort zuständige Eichbehörde erfolgen (Adresse unter www.eichamt.de). Zudem steht eine einheitliche zentrale Telefax- und Postadresse zur Verfügung:

Geschäftsstelle der AGME
c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
Wittelsbacherstr. 14
83435 Bad Reichenhall
Fax: +49 8651 974767-99

Welche Daten müssen dabei angegeben werden?

  • Geräteart, Bundesländer, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung und persönliche Kontaktdaten.

Wo finde ich das Jahr der Kennzeichnung meiner Ladestation?

Das Jahr der Kennzeichnung ist direkt auf dem Zähler der Ladestation vermerkt (siehe Grafik).

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