Was Sie zum eichrechtskonformen Laden eines Elektroautos wissen müssen

Das deutsche Mess- und Eichgesetz begegnet uns im Alltag ständig: Es stellt sicher, dass in einer Packung Saft genau ein Liter enthalten ist und wir vom Verkäufer genau die Menge Käse bekommen, für die wir bezahlt haben. Momentan ist das Eichrecht auch in der Elektromobilität in aller Munde, da seit dem 1. April dieses Jahres auch Ladesäulen nach den strengen Anforderungen des Eichrechts abrechnen müssen.
The Mobility House hat langjährige Erfahrung mit Lademöglichkeiten für Elektroautos und klärt in einer mehrteiligen Serie zum Thema Eichrecht auf, wie eine eichrechtskonforme Ladelösung aufgebaut sein und abrechnen muss. Und wo sie überhaupt zwingend erforderlich ist, denn es gibt einige Ausnahmen. Dazu haben wir mit Hilfe von Experten mehrere konkrete Anwendungsfälle durchgespielt, die unter anderem für Gewerbe und Unternehmen, Flottenbetreiber, Hotels, Immobilienbesitzer und Wohnungseigentümer relevant sind.
Mit dem Elektroauto war es - anders als bei Saft oder Käse - bislang nicht ganz so einfach nachzuvollziehen, wie sich die Rechnung für den geladenen Strom zusammenstellt: Mancher Betreiber rechnete bislang minutengenau per Zeittarif ab, ein anderer verlangte eine Pauschale je Ladevorgang oder eine monatliche Flatrate, der nächste erhob sein Entgelt auf Basis der Energieeinheit Kilowattstunde (kWh) und mancher zusätzlich eine Grundgebühr. Was für ein Wirrwarr denkt man sich. Zu recht. Doch damit soll nun - zumindest in Teilen - Schluss sein.
Ladesäulen müssen strenge Vorgaben einhalten
Seit 1. April 2019 muss auch in Deutschland die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlamentes über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive, AFID) umgesetzt sein. Seitdem müssen alle neuen Ladesäulen entsprechend genauer Vorgaben abrechnen und aufgebaut sein, für Bestandssäulen muss ein Umrüstplan vorgelegt werden. In Artikel 4, Stromversorgung für den Verkehr, heißt es in der EU-Direktive AFID unter Absatz 10: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Preise, die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte berechnet werden, angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sind.
In der deutschen Gesetzgebung bedingen sich hierzu das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Preisangabenverordnung (PAngV). Damit eine Ladesäule alle relevanten Daten verarbeiten kann, muss sie den Anforderungen des deutschen Eichrechts entsprechen. Dazu gehört neben der korrekten Erfassung des geladenen Stroms sowie der Zeit auch die sichere und datenschutzkonforme Verarbeitung der Nutzerdaten. Da dies technisch aufgrund hoher Anforderungen an Hard- und Software nur schwer umzusetzen ist, gewährte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist, die zu besagtem 1. April ausgelaufen ist. Paragraf 3 der Preisangabenverordnung besagt, dass die korrekte, nachvollziehbare und transparente Preisangabe und Abrechnung von Ladestrom nach Kilowattstunden zu erfolgen hat. In einem Rechtsgutachten hat das Wirtschaftsministerium klar definiert, wie an Ladesäulen abgerechnet werden muss. Nicht mehr zulässig sind nun reine Zeittarife sowie pauschale Session Fees je Ladevorgang. Erlaubt sind nur noch folgende Abrechnungsarten:
- Die rein verbrauchsabhängige Abrechnung ausschließlich nach geladenen Kilowattstunden
- Eine Kombination aus kWh-Tarif plus einer Start-, Grund- oder Infrastrukturnutzungsgebühr
- Eine Kombination aus kWh-Tarif plus Zeittarif, wie etwa ein Parkticket in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz. Dieser Tarif ist auch dazu geeignet, unnötiges Blockieren beliebter Ladepunkte zu verhindern.
- Eine pauschale Abrechnung in Form einer monatlichen Flatrate, vergleichbar mit einer Smartphone-Flatrate
- Die kostenlose Abgabe von Strom, wie etwa auf Parkplätzen von Supermärkten und Einkaufszentren
Verschiedene Anwendungsfälle machen das eichrechtskonforme Laden im Alltag allerdings dann doch noch etwas komplexer, als man zunächst meinen möchte. Für das Laden an öffentlichen Ladestationen ist der Sachverhalt noch eindeutig: Da hier der Strom in der Regel bezahlt werden muss, muss die Säule auch dem deutschen Eichrecht entsprechen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Strom per Flatrate abgerechnet oder verschenkt wird.
Aber wie gestaltet sich das in anderen Situationen?
Beim Laden am Arbeitsplatz etwa oder des Firmenwagens zu Hause. Muss hier der Ladepunkt ebenfalls eichrechtskonform aufgebaut sein? Wie kann der Ladestrom in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) korrekt auf die einzelnen Parteien umgelegt werden, und wie können Hotels und Anbieter von Ferienwohnungen den Ladestrom ihrer Gäste mit Elektroautos abrechnen? Welche technischen Lösungen sind erlaubt, wo könnte es Probleme geben?
The Mobility House hat dazu Gesetzestexte studiert und Experten befragt. In einer mehrteiligen Serie werden wir uns eingehend verschiedenen Alltagsszenarien widmen. Im ersten Teil wird es um das Laden von Mitarbeitern und Gästen am Arbeitsplatz bzw. einem Unternehmensstandort gehen sowie der korrekten Abrechnung eines Firmenwagens beim Mitarbeiter zu Hause. In Teil zwei unserer Serie erfahren Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Immobilienunternehmen alles, was sie beim eichrechtskonformen Laden beachten müssen.
In Teil drei unserer Serie schließlich werden wir Hotelbetreibern und Anbietern von Ferienwohnungen und -häusern Tipps geben, wie sie das Laden der Elektroautos ihrer Gäste eichrechtskonform abrechnen können.
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