Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. November 2025 neue Vorgaben zur Erstattung von Ladestromkosten für Dienstwagen veröffentlicht. Diese Regelungen treten bereits zum 01. Januar 2026 in Kraft und betreffen vor allem das Laden von Dienstwagen zuhause.
Bislang konnte der heimische Ladestrom oft über Pauschalen abgerechnet werden. Dieses vereinfachte Modell wird nun durch eine genauere, verbrauchsbasierte Abrechnung ersetzt. In diesem Beitrag erfährst Du, was sich ändert.
Warum die neuen Regelungen zum Dienstwagenladen relevant sind
Die Änderungen betreffen:
Kurz gesagt: Überall dort, wo Dienstwagen an privaten Anschlüssen geladen werden, müssen ab 2026 die neuen Vorgaben beachtet werden, damit die Erstattung der Ladekosten weiterhin rechtssicher erfolgt.
Arbeitgeber und Fuhrparkbetreiber, die Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen
Mitarbeitende, die ihren Dienstwagen regelmäßig zuhause laden
Elektroinstallationsbetriebe und Fachbetriebe, die Ladeinfrastruktur planen und installieren
Energieversorger und Dienstleister, die Abrechnungslösungen anbieten
Wegfall der Pauschalen: Was ändert sich ab 01.01.2026?
Dienstwagenladen und moderne Stromtarife
“Für den Zeitraum von Januar 2026 bis Ende 2030 können Arbeitgeber und
Beschäftigte alternativ den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
durchschnittlichen Gesamtstrompreis für private Haushalte ansetzen. Maßgeblich
ist dabei der Preis des ersten Halbjahres des Vorjahres.
Für 2026 wären das 34 Cent pro Kilowattstunde. Dieses
Wahlrecht muss jeweils einheitlich pro Mitarbeiter und Kalenderjahr ausgeübt
werden. Unternehmen müssen sich also je Beschäftigtem entscheiden, ob sie die
tatsächlichen Stromkosten oder den Durchschnittswert verwenden.” (von Vision
Mobility)
Entscheidet sich ein Unternehmen für die Abrechnung auf
Basis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden (kWh), ist der
Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes eröffnet. In diesem Fall müssen
die verwendeten Messwerte mit einem eichrechtskonformen Messgerät ermittelt
werden.
Für die heimische Kostenerstattung kann unter bestimmten
Voraussetzungen ein dauerhaft installierter, konformitätsbewerteter
Elektrizitätszähler ausreichend sein, sofern er ausschließlich die Energie für
das Elektrofahrzeug erfasst.
- Dynamische Stromtarife: Durchschnittlicher kWh-Preis
Bei dynamischen Stromtarifen (z. B. stündlich variierende Preise) wäre eine minutengenaue Abrechnung extrem aufwendig. Hier sieht das BMF eine praxisgerechte Lösung vor:
- Es kann der durchschnittliche monatliche kWh-Preis des jeweiligen Tarifs angesetzt werden.
- Auf dieser Basis lassen sich die zuhause geladenen kWh des Dienstwagens sauber vergüten.
Damit bleiben dynamische Tarife und flexible Strompreismodelle trotz der neuen Regelungen gut nutzbar.
- PV-Anlage: Abrechnung bleibt möglich
Wer seinen Dienstwagen mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV) lädt, kann weiterhin:
- feste Strompreise ansetzen oder
- mit monatlich gemittelten Preisen arbeiten.
Wichtig ist, dass das gewählte Modell nachvollziehbar und konsistent dokumentiert wird.
Für Installationsbetriebe bedeutet das: PV-Überschussladen bleibt ein attraktives Setup, auch unter den neuen Rahmenbedingungen. - Alternative: Durchschnittlicher Strompreis des Statistischen Bundesamts
Statt den individuellen Strompreis des Haushalts zu nutzen, kann der Arbeitgeber auch den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Strompreis für Privathaushalte anwenden. Dieser Preis wird halbjährlich veröffentlicht und kann zur vereinfachten Abrechnung verwendet werden.
Wichtig:
- Die Wahl gilt immer für das gesamte Kalenderjahr.
- Geeignet ist diese Option vor allem dann, wenn der individuelle Strompreis schwer zu bestimmen ist (z.B. bei dynamischen Tarifen, PV-Anlagen)
Der Arbeitgeber arbeitet mit einem einheitlichen, offiziellen Strompreis, ohne monatlich die tatsächlichen Haushaltspreise nachweisen zu müssen
Was heißt das konkret für Fachbetriebe und Unternehmen?
Empfehlungen für Arbeitgeber und Fuhrparkbetreiber
So lassen sich steuerliche Risiken minimieren und Prozesse für HR, Lohnbuchhaltung und Mitarbeitende schlank gestalten.
- Bestehende Erstattungsmodelle für Ladestrom bis Ende 2025 überprüfen
Prüfung alle aktuellen Vereinbarungen, um sie rechtzeitig an die neuen Anforderungen ab 2026 anzupassen.
- Sich für eine einheitliche Abrechnungsmethode ab 2026 entscheiden
Festlegung einer klaren, unternehmensweit gültigen Methode zur Abrechnung des zuhause geladenen Dienstwagenstroms.
- Die Ladeinfrastruktur der Mitarbeitenden (Wallbox, Zähler, PV) erfassen und einheitliche Vorgaben machen
Dokumentierung der vorhandenen Ladehardware und Definition verbindlicher technischer Mindestanforderungen.
- Klare Richtlinien für die Dokumentation (Zählerstände, Abrechnungszeiträume, Preise) definieren
Erstellung eindeutiger Vorgaben für die Erfassung und Übermittlung aller relevanten Verbrauchs- und Preisdaten
Abrechnung ab 2026: Anforderungen im Überblick
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Die Übersicht zeigt kompakt, welche steuerlichen und messrechtlichen Anforderungen ab dem 01.01.2026 je nach Abrechnungsmodell gelten. Entscheidend ist: Sobald auf Basis gemessener Kilowattstunden (kWh) abgerechnet wird, greifen die Vorgaben des Mess- und Eichrechts.








