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Dienstwagen zuhause laden: Neue Abrechnung ab 01.01.2026

The Mobility House Team

09. Dezember 2025

(Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2026)

Geschätzte Lesezeit: 5 minutes

Wichtiger Hinweis zur Aktualität

Die regulatorischen Vorgaben zur Abrechnung von zu Hause geladenem Dienstwagenstrom werden derzeit aus unterschiedlichen Perspektiven konkretisiert.

Während das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klarstellt, dass die bisherigen monatlichen Pauschalen entfallen, konkretisiert die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) die Anforderungen an den Nachweis tatsächlich geladener Kilowattstunden im Rahmen des Mess- und Eichrechts.

Einzelne Details werden aktuell unterschiedlich interpretiert und befinden sich teilweise noch in fachlicher Klärung.

Wir verfolgen die Entwicklungen aufmerksam und aktualisieren diesen Beitrag, sobald neue offizielle Klarstellungen oder verbindliche Vorgaben veröffentlicht werden. So erhältst du hier eine laufend geprüfte und fachlich eingeordnete Übersicht zum aktuellen Stand.

Mann beim laden der Chargeline Home Wallbox zuhause

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. November 2025 neue Vorgaben zur Erstattung von Ladestromkosten für Dienstwagen veröffentlicht. Diese Regelungen treten bereits zum 01. Januar 2026 in Kraft und betreffen vor allem das Laden von Dienstwagen zuhause.

Bislang konnte der heimische Ladestrom oft über Pauschalen abgerechnet werden. Dieses vereinfachte Modell wird nun durch eine genauere, verbrauchsbasierte Abrechnung ersetzt. In diesem Beitrag erfährst Du, was sich ändert.

Warum die neuen Regelungen zum Dienstwagenladen relevant sind

Die Änderungen betreffen:

Kurz gesagt: Überall dort, wo Dienstwagen an privaten Anschlüssen geladen werden, müssen ab 2026 die neuen Vorgaben beachtet werden, damit die Erstattung der Ladekosten weiterhin rechtssicher erfolgt.

  • Arbeitgeber und Fuhrparkbetreiber, die Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen

  • Mitarbeitende, die ihren Dienstwagen regelmäßig zuhause laden

  • Elektroinstallationsbetriebe und Fachbetriebe, die Ladeinfrastruktur planen und installieren

  • Energieversorger und Dienstleister, die Abrechnungslösungen anbieten

Wegfall der Pauschalen: Was ändert sich ab 01.01.2026?

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Die bisherigen Pauschalen entfallen

Die bisher zulässigen monatlichen Pauschalen für den zu Hause geladenen Dienstwagenstrom entfallen ab dem 01.01.2026.
Eine pauschale Erstattung ohne konkreten Verbrauchsnachweis ist dann nicht mehr vorgesehen.

Für Arbeitgeber bedeutet das:
Bestehende Vereinbarungen zur pauschalen Erstattung von Ladestrom sollten rechtzeitig überprüft und an das neue Modell angepasst werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Schreiben vom 11.11.2025. Pdf herunterladen

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Nachweis der tatsächlichen Verbräuche wird Pflicht

Erfolgt die Erstattung auf Basis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden (kWh), ist der Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes eröffnet; in diesem Fall müssen geschäftlich verwendete Messwerte mit einem eichrechtskonformen Messgerät ermittelt werden.

Für die heimische Kostenerstattung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein an den Netzanschlusspunkt dauerhaft angeschlossener, konformitätsbewerteter Elektrizitätszähler (z. B. MID-Zähler) ausreichend sein, sofern er ausschließlich die an das Elektrofahrzeug übertragene Energie misst und die allgemeinen eichrechtlichen Anforderungen erfüllt.

Die Verwendung eines MID-Zählers als mobiles Messgerät im Ladekabel ist nicht zulässig.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME), Infoblatt „Rückerstattung Arbeitgeber/Arbeitnehmer – E-Mobilität“, Stand 09.01.2026. Pdf herunterladen

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Neu: Grundpreise dürfen anteilig berücksichtigt werden

Ein wichtiger Unterschied zur bisherigen Praxis:
Künftig dürfen auch Grundpreise des Stromvertrags anteilig berücksichtigt werden.

Das bedeutet:

  • Nicht nur der Arbeitspreis (ct/kWh), sondern auch der feste monatliche Grundpreis kann anteilig dem Laden des Dienstwagens zugeordnet werden.
  • Damit bildet die Abrechnung die tatsächlichen Gesamtkosten des Haushaltsstroms besser ab.

Für die Praxis heißt das: Es braucht ein transparentes Verteilmodell, z. B. anhand des Anteils der geladenen kWh am Gesamtverbrauch.

Dienstwagenladen und moderne Stromtarife

“Für den Zeitraum von Januar 2026 bis Ende 2030 können Arbeitgeber und Beschäftigte alternativ den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Gesamtstrompreis für private Haushalte ansetzen. Maßgeblich ist dabei der Preis des ersten Halbjahres des Vorjahres. Für 2026 wären das 34 Cent pro Kilowattstunde. Dieses Wahlrecht muss jeweils einheitlich pro Mitarbeiter und Kalenderjahr ausgeübt werden. Unternehmen müssen sich also je Beschäftigtem entscheiden, ob sie die tatsächlichen Stromkosten oder den Durchschnittswert verwenden.” (von Vision Mobility)

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Abrechnung auf Basis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden (kWh), ist der Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes eröffnet. In diesem Fall müssen die verwendeten Messwerte mit einem eichrechtskonformen Messgerät ermittelt werden.
Für die heimische Kostenerstattung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhaft installierter, konformitätsbewerteter Elektrizitätszähler ausreichend sein, sofern er ausschließlich die Energie für das Elektrofahrzeug erfasst.

  • Dynamische Stromtarife: Durchschnittlicher kWh-Preis

    Bei dynamischen Stromtarifen (z. B. stündlich variierende Preise) wäre eine minutengenaue Abrechnung extrem aufwendig. Hier sieht das BMF eine praxisgerechte Lösung vor:

    • Es kann der durchschnittliche monatliche kWh-Preis des jeweiligen Tarifs angesetzt werden.
    • Auf dieser Basis lassen sich die zuhause geladenen kWh des Dienstwagens sauber vergüten.

    Damit bleiben dynamische Tarife und flexible Strompreismodelle trotz der neuen Regelungen gut nutzbar.

  • PV-Anlage: Abrechnung bleibt möglich

    Wer seinen Dienstwagen mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV) lädt, kann weiterhin:

    • feste Strompreise ansetzen oder
    • mit monatlich gemittelten Preisen arbeiten.

    Wichtig ist, dass das gewählte Modell nachvollziehbar und konsistent dokumentiert wird.
    Für Installationsbetriebe bedeutet das: PV-Überschussladen bleibt ein attraktives Setup, auch unter den neuen Rahmenbedingungen.

  • Alternative: Durchschnittlicher Strompreis des Statistischen Bundesamts

    Statt den individuellen Strompreis des Haushalts zu nutzen, kann der Arbeitgeber auch den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Strompreis für Privathaushalte anwenden. Dieser Preis wird halbjährlich veröffentlicht und kann zur vereinfachten Abrechnung verwendet werden.

    Wichtig:

    • Die Wahl gilt immer für das gesamte Kalenderjahr.
    • Geeignet ist diese Option vor allem dann, wenn der individuelle Strompreis schwer zu bestimmen ist (z.B. bei dynamischen Tarifen, PV-Anlagen)

    Der Arbeitgeber arbeitet mit einem einheitlichen, offiziellen Strompreis, ohne monatlich die tatsächlichen Haushaltspreise nachweisen zu müssen

Was heißt das konkret für Fachbetriebe und Unternehmen?

Empfehlungen für Arbeitgeber und Fuhrparkbetreiber

So lassen sich steuerliche Risiken minimieren und Prozesse für HR, Lohnbuchhaltung und Mitarbeitende schlank gestalten.

  • Bestehende Erstattungsmodelle für Ladestrom bis Ende 2025 überprüfen

    Prüfung alle aktuellen Vereinbarungen, um sie rechtzeitig an die neuen Anforderungen ab 2026 anzupassen.

  • Sich für eine einheitliche Abrechnungsmethode ab 2026 entscheiden

    Festlegung einer klaren, unternehmensweit gültigen Methode zur Abrechnung des zuhause geladenen Dienstwagenstroms.

  • Die Ladeinfrastruktur der Mitarbeitenden (Wallbox, Zähler, PV) erfassen und einheitliche Vorgaben machen

    Dokumentierung der vorhandenen Ladehardware und Definition verbindlicher technischer Mindestanforderungen.

  • Klare Richtlinien für die Dokumentation (Zählerstände, Abrechnungszeiträume, Preise) definieren

    Erstellung eindeutiger Vorgaben für die Erfassung und Übermittlung aller relevanten Verbrauchs- und Preisdaten

Abrechnung ab 2026: Anforderungen im Überblick

Die Übersicht zeigt kompakt, welche steuerlichen und messrechtlichen Anforderungen ab dem 01.01.2026 je nach Abrechnungsmodell gelten. Entscheidend ist: Sobald auf Basis gemessener Kilowattstunden (kWh) abgerechnet wird, greifen die Vorgaben des Mess- und Eichrechts.

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