Warum die neuen Regelungen zum Dienstwagenladen relevant sind
Die Änderungen betreffen:
Kurz gesagt: Überall dort, wo Dienstwagen an privaten Anschlüssen geladen werden, müssen ab 2026 die neuen Vorgaben beachtet werden, damit die Erstattung der Ladekosten weiterhin rechtssicher erfolgt.
Arbeitgeber und Fuhrparkbetreiber, die Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen
Mitarbeitende, die ihren Dienstwagen regelmäßig zuhause laden
Elektroinstallationsbetriebe und Fachbetriebe, die Ladeinfrastruktur planen und installieren
Energieversorger und Dienstleister, die Abrechnungslösungen anbieten
Wegfall der Pauschalen: Was ändert sich ab 01.01.2026?
Dienstwagenladen und moderne Stromtarife
“Für den Zeitraum von Januar 2026 bis Ende 2030 können Arbeitgeber und Beschäftigte alternativ den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Gesamtstrompreis für private Haushalte ansetzen. Maßgeblich ist dabei der Preis des ersten Halbjahres des Vorjahres. Für 2026 wären das 34 Cent pro Kilowattstunde. Dieses Wahlrecht muss jeweils einheitlich pro Mitarbeiter und Kalenderjahr ausgeübt werden. Unternehmen müssen sich also je Beschäftigtem entscheiden, ob sie die tatsächlichen Stromkosten oder den Durchschnittswert verwenden.” (von Vision Mobility)
- Dynamische Stromtarife: Durchschnittlicher kWh-Preis
Bei dynamischen Stromtarifen (z. B. stündlich variierende Preise) wäre eine minutengenaue Abrechnung extrem aufwendig. Hier sieht das BMF eine praxisgerechte Lösung vor:
- Es kann der durchschnittliche monatliche kWh-Preis des jeweiligen Tarifs angesetzt werden.
- Auf dieser Basis lassen sich die zuhause geladenen kWh des Dienstwagens sauber vergüten.
Damit bleiben dynamische Tarife und flexible Strompreismodelle trotz der neuen Regelungen gut nutzbar.
- PV-Anlage: Abrechnung bleibt möglich
Wer seinen Dienstwagen mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV) lädt, kann weiterhin:
- feste Strompreise ansetzen oder
- mit monatlich gemittelten Preisen arbeiten.
Wichtig ist, dass das gewählte Modell nachvollziehbar und konsistent dokumentiert wird.
Für Installationsbetriebe bedeutet das: PV-Überschussladen bleibt ein attraktives Setup, auch unter den neuen Rahmenbedingungen. - Alternative: Durchschnittlicher Strompreis des Statistischen Bundesamts
Statt den individuellen Strompreis des Haushalts zu nutzen, kann der Arbeitgeber auch den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Strompreis für Privathaushalte anwenden. Dieser Preis wird halbjährlich veröffentlicht und kann zur vereinfachten Abrechnung verwendet werden.
Wichtig:
- Die Wahl gilt immer für das gesamte Kalenderjahr.
- Geeignet ist diese Option vor allem dann, wenn der individuelle Strompreis schwer zu bestimmen ist (z.B. bei dynamischen Tarifen, PV-Anlagen)
Der Arbeitgeber arbeitet mit einem einheitlichen, offiziellen Strompreis, ohne monatlich die tatsächlichen Haushaltspreise nachweisen zu müssen
Was heißt das konkret für Fachbetriebe und Unternehmen?
Empfehlungen für Arbeitgeber und Fuhrparkbetreiber
So lassen sich steuerliche Risiken minimieren und Prozesse für HR, Lohnbuchhaltung und Mitarbeitende schlank gestalten.
- Bestehende Erstattungsmodelle für Ladestrom bis Ende 2025 überprüfen
Prüfung alle aktuellen Vereinbarungen, um sie rechtzeitig an die neuen Anforderungen ab 2026 anzupassen.
- Sich für eine einheitliche Abrechnungsmethode ab 2026 entscheiden
Festlegung einer klaren, unternehmensweit gültigen Methode zur Abrechnung des zuhause geladenen Dienstwagenstroms.
- Die Ladeinfrastruktur der Mitarbeitenden (Wallbox, Zähler, PV) erfassen und einheitliche Vorgaben machen
Dokumentierung der vorhandenen Ladehardware und Definition verbindlicher technischer Mindestanforderungen.
- Klare Richtlinien für die Dokumentation (Zählerstände, Abrechnungszeiträume, Preise) definieren
Erstellung eindeutiger Vorgaben für die Erfassung und Übermittlung aller relevanten Verbrauchs- und Preisdaten
Welche Kriterien sind für die Auswahl der Lade-Hardware wichtig?
Mit den neuen Vorgaben wird die Auswahl der richtigen Hardware noch wichtiger.
Entscheidend ist vor allem, dass die
verbrauchte Strommenge separat erfasst werden kann. Das BMF
schreibt in Rn. 27 ausdrücklich einen
gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler vor –
beispielsweise in der Wallbox integriert, als mobiles Messgerät oder über ein
fahrzeuginternes System.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025)
Worauf du jetzt achten solltest:
- Separater Stromzähler verpflichtend stationär oder mobil, gemäß Rn. 27
- geeichte oder MID-konforme Messung wird zwar empfohlen ist jedoch nicht verpflichtend
- Integrierte Zähler reduzieren Installationsaufwand und Fehlerquellen
- Smarte Funktionen wie die Unterstützung von dynamischen Tarifen und einfacher Auslesbarkeit der Verbrauchsdaten
- PV-Kompatibilität problemlos, da Abrechnung weiterhin auf Haushaltstarif basiert und separater Ladezähler stellt sicher, dass der Stromverbrauch für den Dienstwagen nachvollziehbar bleibt (ob aus dem Netz oder aus der eigenen PV-Anlage)








