Elektroauto-Infrastruktur wird bald Pflicht bei größeren Gebäuden

Die zum Teil noch recht lückenhafte Ladeinfrastruktur stellt für die Alltagstauglichkeit von Elektroautos noch ein Hindernis dar, vor allem im urbanen Umfeld, wo nur die wenigsten E-Auto-Fahrer eine eigene Garage haben und somit die Möglichkeit, eine eigene Wallbox zu unterhalten. Eine neue EU-Richtlinie, die bis spätestens März 2020 in der deutschen Rechtsprechung umgesetzt sein muss, dürfte hier nachhaltig Impulse setzen. Denn sie sieht bei Neubauten und umfassenden Renovierungen von Gebäuden verbindliche Quoten für Ladepunkte vor, die den Aufbau der Ladeinfrastruktur deutlich erleichtern und beschleunigen werden.
Rechtliche Grundlage bildet Artikel 8 der im Juli 2018 verabschiedeten EU-Richtlinie 2018/844 zur Gebäudeeffizienz. Je nachdem, um welchen Gebäudetyp es sich handelt, gelten für Stellplätze in Tiefgaragen und Außenbereichen abweichende Regelungen.
- Beim Neubau und bei umfassenden Renovierungen von gewerblichen Immobilien bzw. Nichtwohngebäuden besagt die EU-Richtlinie, dass mindestens ein bereits voll funktionsfähiger Ladepunkt pro Gebäude errichtet werden muss. Zudem muss bei 20 Prozent der Stellplätze über Leerrohre sichergestellt sein, dass eine nachträgliche Installation von Ladestationen jederzeit möglich ist.
- Bei Wohngebäuden sieht die neue Richtlinie zwar noch keine verbindliche Quote für funktionsfähige Ladepunkte vor. Allerdings muss bei Neubauten und größeren Renovierungen jeder Stellplatz mit Leerrohren ausgestattet sein, um eine spätere Nachrüstung von Ladestationen problemlos zu ermöglichen.
Da die EU-Richtlinie keine Übergangsfristen vorsieht, kann davon ausgegangen werden, dass das entsprechende deutsche Gesetz spätestens zum 10. März 2020 verpflichtend wird. Wer als Bauträger auf Nummer sicher gehen und das Gebäude auf den anstehenden Hochlauf der Elektromobilität vorbereiten will, nimmt eine Elektroauto-Infrastruktur schon jetzt von Anfang an mit in seine Planungen auf.